
"Abfertigung neu" - teuer erkauft
Gewerkschaft und Wirtschaftskammer haben sich am 23. Oktober auf ein Modell "Abfertigung neu" geeinigt. Wenn es tatsächlich zu dieser Reform kommt, welche Interessen werden sich auf dieser Grundlage durchgesetzt haben? Die langjährige Forderung der Gewerkschaften nach einer Einbeziehung aller Lohnabhängigen in den Abfertigungsanspruch? Oder das schwarz-blaue Regierungsprogramm, das die Umwandlung der Abfertigung in eine Form des Zwangsparens zugunsten einer betrieblichen "2. Pensionssäule" vorsieht? Von Michael GRABER. *) Die bisher geltenden Abfertigungsregeln beinhalteten einige gravierende Nachteile, die den Großteil der Beschäftigten faktisch vom Abfertigungsbezug ausschlossen. Das geht auf den Ursprung der Abfertigung - auf das so genannte "Treuegeld"- zurück, das in den zwanziger Jahren für die Privatangestellten eingeführt wurde. Erst in den siebziger Jahren kam es auf diesem Gebiet zur Gleichstellung der Arbeiter. Das konnten die Unternehmer aber locker verkraften, weil die reale Entwicklung der Arbeitsverhältnisse insgesamt immer größere Gruppen vom Abfertigungsanspruch ausschloss. Die Ungerechtigkeiten des bisherigen Systems Heute erwerben überhaupt nur rund 15 Prozent der unselbstständig Erwerbstätigen einen Abfertigungsanspruch, weil dieser erst nach drei Jahren ununterbrochenem Dienstverhältnis bei ein und demselben Unternehmen wirksam wird. 71 Prozent der beendeten Dienstverhältnisse dauern aber in Österreich nicht länger als ein Jahr. Die mittlere Beschäftigungsdauer von beendeten Beschäftigungsverhältnissen beträgt nur 1,8 Jahre. Von den pro Jahr beendeten 900.000 Beschäftigungsverhältnissen entfallen nur 160.000 - also weniger als 18 Prozent - auf solche mit Abfertigungsanspruch. Durch diese hohe Fluktuation fallen viele Arbeitskräfte vor allem im Dienstleistungssektor und Saisonarbeitskräfte in der Tourismusbranche systematisch aus dem Abfertigungsanspruch heraus. Die Bauarbeiter haben dagegen eine eigene Abfertigungskasse durchgesetzt. Zusätzlich begrenzten die Unternehmen den Abfertigungsanspruch durch Kündigungen vor den entsprechenden Stichtagen, an denen der Abfertigungsanspruch steigen würde. Das sind bisher neben den schon genannten 3 Jahren als Untergrenze, 5, 10, 15, 20 und 25 Jahre ununterbrochenes Dienstverhältnis. Danach wurden 12 Monatsentgelte wirksam. Bei Selbstkündigung entfiel die Abfertigung. Das betraf immerhin ein Viertel der jährlich gelösten Dienstverhältnisse. Dazu kommen die atypischen Dienstverhältnisse - Werkverträge, Projektarbeit, "neue Selbständige" usw.- in denen von vornherein kein Abfertigungsanspruch entsteht. Dieser durch beschleunigten Jobwechsel, Prekarisierung der Arbeitsverhältnisse und "rechtzeitige" Kündigungen beschnittene Abfertigungsanspruch der Arbeiter und Angestellten führte nach der jüngsten Schätzung des Wirtschaftsforschungsinstituts für 1997 zu realen Abfertigungszahlungen in der Höhe von knapp 20 Mrd Schilling pro Jahr oder 2,3 Prozent von der abfertigungsrelevanten jährlichen Bruttolohn- und Gehaltsumme. In der Sachgüterproduktion beträgt dieser Anteil allerdings 2,7 Prozent, weil dort der Anteil von Betrieben mit Stammbelegschaften noch etwas höher liegt. Umverteilung der Ansprüche Ausgangspunkt der Verhandlungen seitens der Regierung und der Unternehmer war, die Abfertigung neu "kostenneutral" für die Unternehmen zu gestalten, das heißt die bisherigen Umgehungsmanöver der Unternehmer noch im Nachhinein zu sanktionieren. Schon allein diese "Kostenneutralität" muss bei Ausweitung der tatsächlich Anspruchsberechtigten zu einer Verringerung bisher zu erwerbender Ansprüche führen. Was Unternehmer und Regierung wollen, ist eine Umverteilung zwischen jenen, die derzeit in den Genuss einer Abfertigung kommen und jenen die bisher keinen Anspruch erwerben konnten. Die Unternehmer könnten sich bei diesem Manöver zurücklehnen, sähen sie nicht dabei die Chance durch einen niedrigen Beitragssatz langfristig die Lohnkosten zu senken. Eine Rolle spielt dabei auch die Möglichkeit, den Beitragssatz der Unternehmer für den Insolvenzausfallsgeldfonds herabsetzen zu können. Durch Einzahlung der zukünftigen Abfertigungsbeiträge in einen betrieblichen Fonds würden nämlich 1 Mrd Schilling im Insolvenzausfallsgeldfonds frei werden, die jetzt Abfertigungszahlungen im Falle des Konkurses abdecken. Die - so muss man jetzt sagen - vorläufige Einigung, setzt wesentliche Forderungen der Gewerkschaften um. Hier hat sich möglicherweise bereits die in der Urabstimmung manifestierte Stimmung unter den Gewerkschaftsmitgliedern bereits ausgewirkt. Die Regierungskoalition hat sich aber noch nicht festgelegt. Die Vor- und Nachteile Erstens: Der Abfertigungsanspruch soll für alle Dienstnehmer sofort mit Beginn jedes Dienstverhältnisses (einschließlich der Lehrjahre) entstehen und eine Abfertigung erstmals frühestens nach drei Arbeitsjahren (auch bei verschiedenen Unternehmen) nach einer Kündigung ausbezahlt werden. Das sind bei einem Abfertigungs-Beitragssatz von -wie jetzt beschlossen- 1,53 Prozent zumindest 4,59 Prozent des Jahresbruttoentgelts. Bei einem Bruttogehalt von 20.000.- monatlich sind das ungefähr 12.852.- Schilling plus Zinsen aus der Abfertigungskasse, die aber in diesen Fällen das Kraut auch nicht fett machen. Bisher entstand in diesem Zeitraum ein Abfertigungsanspruch von zwei Monatsentgelten, in diesem Beispiel also über 46.600.-Schilling. Vor- und Nachteil dieser Regelung sind klar: Die vielen hunderttausend Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis bei ihrer Kündigung weniger als drei Jahre gedauert hat, bekämen nun real eine - wenn auch auf weniger als ein Drittel (27,6 Prozent) - verringerte Abfertigung. Die Einschränkung: Sie müssen vorher drei Jahre beschäftigt gewesen sein, was aber nicht in ein und dem selben Unternehmen der Fall gewesen sein muss. Der Abfertigungsanspruch wird als "Rucksack" von einem zum anderen Beschäftigungsverhältnis mitgenommen. Zweitens: Die Unternehmer sollen die schon genannten 1,53 Prozent von der Lohnsumme für jeden Beschäftigten über die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses in eine überbetriebliche Abfertigungskasse einzahlen. Der Vorteil: Kündigungen, die wegen des Erreichens der Abfertigungsjahre motiviert waren verlieren ihren "Sinn". Die Abfertigungskasse erhöht die Sicherheit der Ausbezahlung der gesammelten Ansprüche auch im Falle des Konkurses. Offen ist allerdings noch die Mindestverzinsung und wer dafür garantiert. Drittens: Der Abfertigungsanspruch kann entgegen der Absicht der Regierung wie bisher bei Kündigung ausbezahlt werden und behält deshalb seinen Charakter als Entgeltbestandteil. Der gekündigte Arbeitnehmer kann sich aber auch zum Verbleib der angesparten Abfertigung bei der Abfertigungskasse entscheiden. Nicht durchgesetzt hat der ÖGB die Forderung, sich den Abfertigungsanspruch auch bei Selbstkündigung ausbezahlen zu lassen. Allerdings läuft entgegen der bisherigen Regel der Abfertigungsanspruch auch bei freiwilligem Jobwechsel weiter. Hier sind allerdings noch Details offen, wie zum Beispiel: Kann sich der Dienstnehmer jedesmal für die Auszahlung entscheiden oder gibt es (neben der Dreijahres-Regel) noch andere Einschränkungen? Hier steht noch die entscheidende Auseinandersetzung mit der Regierung aus. Denn diese will den Abfertigungsanspuch in einen betrieblichen Pensionsbeitrag verwandeln und die Beschäftigten zum Zwangssparen verpflichten. Diese sogenannte "2. Pensionssäule" braucht die Regierung, um ihre Pläne zu legitimieren, die umlagefinanzierte Pension aus der Sozialversicherung weiter einzuschränken. Viertens: Frauen, die bisher besonders von den einschränkenden Abfertigungsregeln betroffen waren, sollen jetzt auch für die Zeit, in der Kindergeld bezogen wird, einen Abfertigungsanspruch erwerben. Dafür wäre der Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) zuständig, was aber den besonderen Ärger der Regierung hervorrufen wird, die den FLAF ja bereits zugunsten anderer Ausgaben ausräumen will. Neben den Karenzzeiten sollen auch Bundesheer und Zivildienstzeiten einen Abfertigungsanspruch begründen. Der begünstigte Steuersatz von 6 Prozent für ausbezahlte Abfertigungen soll bestehen bleiben. Bei Pensionsantritt bleibt die Wahlmöglichkeit zwischen Auszahlung und Zusatzpension. Die angesparte Abfertigung soll auch im Todesfall an die Erben ausbezahlt werden. Fünftens: Beschäftigte, die schon bisher einen Abfertigungsanspruch erworben haben, sind von der Neuregelung nicht betroffen, es sei denn, sie entscheiden sich für das neue System. Auch hier sind aber noch Fragen offen. Bleibt das Unternehmen für diese Ansprüche verpflichtet, oder gehen diese ebenfalls auf die Abfertigungskasse über? Betriebsräte sollen per Betriebsvereinbarung zwar über einen Systemwechsel im Betrieb entscheiden können, was geschieht aber bei individuellen "Änderungskündigungen", wenn sich Unternehmer der lästigen Abfertigungsansprüche zugunsten des neuen Systems entledigen wollen? Abfertigungsanspruch sinkt auf ein Drittel Neben den positiven Ergebnissen gibt es aber auch bedeutende Nachteile.Der wichtigste besteht darin, dass sich die Arbeiter und Angestellten diese Reform selbst bezahlen. Der Abfertigungsanspruch, der bisher nach 25 Jahren ein Jahresentgelt erreichte, wird nach dem neuen Vorschlag erst nach 40 Jahren erreicht werden können, das heißt in der Praxis überhaupt nicht. Mehr noch. Durch die Festlegung des Abfertigungsbeitragsatzes auf 1,53 Prozent zahlen die Unternehmer insgesamt in Perspektive nach den Umstellungskosten nur mehr zwei Drittel des bisherigen jährlich angefallenen gesetzlichen Abfertigungsbetrags. Das bringt eine jährliche Profitsteigerung um etwa 7 Mrd Schilling. Das ist auch der Grund, warum die Bundeswirtschaftkammer das Gejammere der Tourismusbranche "überhört" hat. Verzetnitsch wiederum hat den niedrigen Beitragsatz von 1,53 Prozent mit dem Argument gerechtfertigt, dass bisher sowieso nur 2 Prozent der Beschäftigten in den Genuss der Höchstabfertigung gekommen seien. Wenn man aber die bisher geltenden mit den neuen Abfertigungsansprüchen vergleicht und das obige Beispiel fortsetzt, so ergibt sich nach 5 Jahren bisher 70.000 Schilling Abfertigung, neu aber nur 24.420 Schilling (brutto und ohne Zinsen), nach 10 Jahren bisher 93.333 Schilling, neu aber nur 42.840 Schilling. Die zukünftigen Ansprüche, also für alle neuen Beschäftigungsverhältnisse, sinken also auf 35 Prozent bzw. 46 Prozent vom bisherigen Anspruch. Weiters bleibt trotz wesentlicher Ausweitung des Abfertigungsanspruchs die Vielzahl neuer Arbeitsverhältnisse - Werkverträge, "neue Selbständige" etc. unberücksichtigt. Diese dürfen zwar selbst in eine Abfertigungskasse einzahlen, aber natürlich ohne Unternehmerbeitrag. Das Ganze stellt sich also nicht nur als eine Umverteilung von Ansprüchen innerhalb der Arbeiter und Angestellten, sondern auch als eine von den Beschäftigten zu den Unternehmern dar. Die Vorteile der relativ geringen "Abfertigung neu" sind also teuer erkauft, die sozialpartnerschaftliche Einigung hinter dem Rücken der laufenden Urabstimmung hat Besseres verhindert. *)Michael Graber ist wirtschaftspolitischer Sprecher der KPÖ