
Einspruch bei Rückforderung von Arbeitslosengeld zahlt sich aus
Eine Kollegin erhielt Ende vergangenen Jahres einen so genannten "Bescheid" von der für sie zuständigen Bezirksstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) zugestellt, in dem sie aufgefordert wurde, einen Betrag von ca. 200 Euro, den sie angeblich zuviel an Arbeitslosenunterstützung ausbezahlt bekommen habe, an das Bundessozialamt zurückzuzahlen. Als Krönung des Ganzen wurde diese Euro-Summe in 999.999,99 Schilling, also knapp eine Million Schilling, umgerechnet. Zunächst dachte die Betroffene an einen späten Faschingsscherz, da dieser kurz vor dem Brief, am 11.11. um 11 Uhr 11 begonnen hat. Gut: Irren ist nun einmal menschlich, aber ... Das zugegangene Schreiben war mit "Bescheid" tituliert, ganz so, als sei das AMS eine Behörde, dabei will es doch – laut AMS-Chef Buchinger ein Dienstleistungsunternehmen sein. Die Rückforderung bezog sich übrigens auf einen eineinhalb Jahre (!) zurückliegenden Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit. Begründet wurde die Rückforderung damit, dass besagter Kollegin bei der Abrechnung jener Firma, bei der sie damals tätig war, 6 Urlaubstage finanziell abgefunden worden waren. Nun ist es tatsächlich so, dass es bei Abfindung von Urlaubstagen tatsächlich erst nach den entsprechenden Tagen einen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gibt. (Übrigens eine der Verschlechterungen der Arbeitslosenversicherung, die eine SP-geführte Regierung zu verantworten hat.) Also nach eineinhalb (!) Jahren forderte das AMS, zu viel und zu Unrecht bezogene Leistungen zurück. Sie erhob mit meiner Unterstützung Einspruch, indem sie darauf verwies, dass das Arbeitslosenentgelt vom AMS festgesetzt werde und für einen Normalsterblichen weder die Festsetzung der Höhe desselben, noch der Auszahlungsmodus einsehbar sei. Und weiter hieß es in diesem Schreiben: "Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Berichtigung der Empfänger einer Leistung zum "Ersatz einer unberechtigten Leistung zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Da all dies in meinem Fall nicht zutrifft, erhebe ich Einspruch gegen die von Ihnen verlangte Rückzahlung." Und siehe da, in einem weiteren "Bescheid" hielt die Landesgeschäftsstelle Wien fest, dass die Auszahlung der Arbeitslosenunterstützung für jene Tage, für die die Kollegin eine Urlaubsabfindung erhalten habe zu Unrecht erfolgt sei, aber von der Rückforderung des Betrages abgesehen werde, denn "der zuständige Ausschuss vertrat daher die Auffassung, dass sie nicht erkennen konnten, dass Ihnen das Arbeitslosengeld nicht ...(für besagten Zeitraum)...nicht gebührt." Unser Tipp: Im Falle einer Aufforderung, zu viel bezogenes Arbeitslosenentgelt zurückzuzahlen, wenden Sie sich an den GLB oder direkt an GLB-Arbeiterkammerrat Helmuth Fellner: