Prekäre und atypische Beschäftigungsverhältnisse

Petra Stöckl/Helmuth Fellner *)

Prekäre und atypische Beschäftigungsverhältnisse

Fast ein Drittel der Beschäftigten in Österreich arbeitet in einem Arbeitsverhältnis, das von einem Normalarbeitsverhältnis, also einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung mit regelmäßiger täglicher und wöchentlicher Arbeitszeit, betrieblicher Einbindung und voller arbeits- und sozialrechtlicher Absicherung bzw. entsprechendem Schutz meist erheblich abweicht.

1. Einteilung

Teilzeitbeschäftigung: mit einer wöchentliche Arbeitszeit unter der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit.

Geringfügige Beschäftigung: Sonderform der Teilzeitbeschäftigung, bei der die monatliche oder tägliche Entlohnung unter einer bestimmten Entgeltgrenze liegt, die jährlich angepasst wird.

Befristetes Dienstverhältnis: ArbeitnehmerIn ist für einen bestimmten Zeitraum beschäftigt.

Fingierter Werkvertrag: Die Beschäftigten werden häufig als "Neue Selbständige" ausgegeben, obwohl ihre Tätigkeit in Bezug auf soziale und arbeitszeitliche Eingebundenheit in den Betrieb, Substituierbarkeit (Ersetzbarkeit) ihrer Arbeitskraft und Verwendung von Arbeitsmitteln einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, also Lohnarbeit, in überwiegendem Maße entspricht. Es handelt sich also bestenfalls um Scheinselbständigkeit.

"Freier Dienstvertrag": Meist handelt es sich auch dabei um Scheinselbständigkeit. Freie DienstnehmerInnen verpflichten sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, eine Leistung zu erbringen. Sie sind in geringerem Maß weisungsgebunden und verfügen über relativ freie Zeiteinteilung. Die Arbeitsmittel stellt meist der/die AuftraggeberIn.

Heimarbeit: Die Arbeitsleistung (Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Verpackung von Waren) erfolgt meist in der eigenen Wohnung. Das Heimarbeitsgesetz ist anzuwenden.

Tele(heim)arbeit: Die Arbeitsleistung erfolgt meist im Tätigkeitsbereich der EDV. Sie wird meistens im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses oder Werkvertrags ausgeübt, da  der/die DienstnehmerIn Arbeitsort und -zeit oft selbst bestimmen kann und oft auch mit eigenen Betriebsmitteln arbeitet. Die Tele(heim)arbeit kann aber auch im Rahmen eines normalen Dienstverhältnisses ausgeübt werden, wobei die Abgrenzung meist sehr schwierig ist.

Leiharbeit/Zeitarbeit: Die ArbeitnehmerIn ist bei einem Arbeitskräfteüberlasser beschäftigt und arbeitet tatsächlich bei Drittfirmen. Gesetzliche Grundregelungen gibt es in diesem Fall allerdings im Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.

2.Definition: prekär heißt noch nicht atypisch

Wir sollten bei allen Ähnlichkeiten zwischen prekären und atypischen Arbeitsverhältnissen unterscheiden, denn eine Prekarisierung (de facto Verschlechterung) ist heute auch für die meisten Normalarbeitsverhältnisse gegeben. Und es gibt zeitlich befristete oder Teilzeitarbeitsverhältnisse, die korrekt an den arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen orientiert sind. Sofern diese freiwillig eingegangen worden sind, sind sie zwar im Sinne der Eingangsdefinition prekär, aber nicht atypisch wie alle Beschäftigungsverhältnisse der Scheinselbständigen. Im Bereich der atypischen Beschäftigungen herrscht nämlich Vertragsfreiheit, das bedeutet, dass der gewohnte arbeitsrechtliche Schutz nicht gilt. Dadurch sind atypische Beschäftigungen meist durch niedriges, nicht kontinuierliches Einkommen, unkalkulierbare Beschäftigungsdauer, geringe Karrierechancen etc. also von Haus aus sehr prekär. Aufgrund der mangelhaften Einbindung in sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften kommt es meist auch zu ungenügendem sozialen Schutz und mangelndem Zugang zu betrieblicher Mitbestimmung.

3.Arbeits- und sozialrechtliche Problemstellungen

Arbeitslosenversicherung

Weder "Freie DienstnehmerInnen" noch "Neue Selbständige" oder geringfügig Beschäftigte sind arbeitslosenversichert. Sie können sich auch nicht selbst versichern. Früher erworbene Ansprüche bleiben prinzipiell (unbegrenzt) gemäß der Rahmenfristerstreckung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (§ 15 AlVG) bestehen. Für "Freie DienstnehmerInnen" ist dieser Anspruch allerdings mit drei Jahren begrenzt. Neben dem Bezug von Arbeitslosenunterstützung kann eine geringfügige Beschäftigung – unter bestimmten Bedingungen wie zeitlicher Befristung - angenommen werden, ohne die Arbeitslosenunterstützung zu verlieren.

Krankenversicherung

Geringfügig Beschäftigte (im Rahmen eines Dienstvertrags oder auch freien Dienstvertrags) sind nur dann krankenversichert, wenn sie im Rahmen des so genannten "Optierens" in die Kranken- und Pensionsversicherung (§ 19a ASVG) freiwillig die Selbstversicherung bezahlt haben. Sie haben aber, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, Anspruch auf Entgeltfortzahlung. "Freie DienstnehmerInnen" mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sind zwar krankenversichert, erhalten aber nur Sachleistungen. Krankengeld steht nicht zu, Wochengeld nur mit einem kleinen Fixbetrag. Es gibt auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gegenüber dem/der DienstgeberIn. "Neue Selbständige" sind über den Versicherungsgrenzen krankenversichert. Unter den Versicherungsgrenzen besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung. Sie haben Anspruch auf Sachleistungen, jedoch keinen Anspruch auf  Krankengeld. Bei den Sachleistungen gibt es aber Selbstbehalte!

Pensionsversicherung

Geringfügig Beschäftigte sind nur dann pensionsversichert, wenn sie diese selbst bezahlen. "Freie DienstnehmerInnen" mit einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze sind nach ASVG pflichtversichert.
"Neue Selbständige" sind erst über der Versicherungsgrenze pensionsversichert. Die Möglichkeit freiwilliger Pensionsversicherung besteht nicht ! Die schrittweise Anhebung des Durchrechnungszeitraums auf 40 Jahre bringt natürlich gerade für atypisch Beschäftigte massive Einschnitte für die zukünftige Pension mit sich. Dadurch entstehen oft "Versicherungslücken" in der Pensionsversicherung, die sich später negativ auf die Pensionshöhe auswirken.

Unfallversicherung

Geringfügig Beschäftigte und "Freie DienstnehmerInnen" sind durch den/die DienstgeberIn zu melden und unfallversichert. Die Beiträge zahlt der/die DienstgeberIn. "Neue Selbständige" über der Versicherungsgrenze sind unfallversichert. Sie müssen sich selbst melden und zahlen die Beiträge selbst. Unter der Versicherungsgrenze können sie sich freiwillig versichern.

Arbeiterkammer

"Freie DienstnehmerInnen", "Neue Selbständige" und geringfügig Beschäftigte zahlen keine Arbeiterkammerumlage, es gibt auch keine Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft. Unter bestimmten Bedingungen, etwa wenn es um das Einklagen eines Beschäftigungsverhältnisses geht, leistet die Rechtsabteilung aber Hilfestellung. Gewerkschaftsmitglied können sie werden.  

Insolvenzschutz

Wenn der/die DienstgeberIn bzw. AuftraggeberIn eines/r Freien DienstnehmerIn, einer/s Neuen Selbständigen insolvent wird, gibt es keinen Insolvenzschutz. Eventuelle Ansprüche müssen vor den zuständigen Gerichten geltend gemacht werden. Meist erhält man/frau nur eine sehr geringe Quote.

Abfertigung

Wird eine geringfügige Beschäftigung im Rahmen eines Dienstvertrags ausgeübt, steht Abfertigung zu. "Freie DienstnehmerInnen" und "Neue Selbständige" haben keinen Anspruch auf Abfertigung.

Sonderzahlungen

Wird eine geringfügige Beschäftigung im Rahmen eines Dienstvertrags ausgeübt, steht 13. und 14. Gehalt zu. Diese Sonderzahlungen werden nicht als Entgelt gerechnet, somit wird die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten.

Kollektivvertrag, Mindestlohntarife

Für "Freie DienstnehmerInnen" und "Neue Selbständige" gelten keine Kollektivverträge und Mindestlohntarife. Da es sich meist um Scheinselbständigkeit, also einklagbare Dienstverhältnisse handelt, gibt es nach einer Feststellungsklage auch eine entsprechende Einstufung. Etwaige sich daraus ergebende Forderungen gelten 3 Jahre rückwirkend.

4.Rechtliche Situation prekär und atypisch Beschäftigter

ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

§ 4 Abs. 4 ASVG: Pflichtversicherung für Freie DienstnehmerInnen, Dienst- bzw. Auftraggeber ist meldepflichtig.

§ 539 a ASVG: Nach dieser Gesetzespassage (aber auch nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen) ist nicht ausschlaggebend, wie ein Vertrag bezeichnet wird, sondern was der "wahre wirtschaftliche Gehalt" ist. Handelt es sich bei einem bestimmten Vertrag nach den tatsächlichen Tätigkeiten und der Eingebundenheit im Betrieb in Wahrheit um einen normalen Dienstvertrag, wurde dieser von dem/der DienstgeberIn mittels Bezeichnung des Vertrages als "atypisch" umgangen, besteht die äußerst chancenreiche Möglichkeit, dies sowohl von der Gebietskrankenkasse oder durch das Arbeits- und Sozialgericht feststellen zu lassen bzw. Ansprüche (auch 3 Jahre rückwirkend) daraus geltend zu machen. 

Verordnung (BGBl II Nr. 409/2002) aufgrund des § 49 Abs 7 ASVG: Für Lehrende an anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die diese Tätigkeit nicht als Haupterwerb ausüben, gilt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung bis 537,78 Euro im Monat nicht als Entgelt. Diese Regelung wurde extra für die "sozial"partnernahen Erwachsenenbildungseinrichtungen WIFI und BFI geschaffen. Bei einem beträchtlichen Teil der betroffenen ArbeitnehmerInnen ist dies die Grundlage für die Umgehung ordnungsgemäßer Anstellung.

 

ABGB (Allgemein Bürgerliches Gesetzbuch)

§§ 1151, 1152 ABGB: diese Paragraphen grenzen unselbstständigen Dienstvertrag und selbstständigen Werkvertrag voneinander ab und legen "ein angemessenes Entgelt" fest: "Wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet, so entsteht ein Dienstvertrag; wenn jemand die Herstellung eines Werks gegen Entgelt übernimmt, ein Werkvertrag." "Ist im Vertrag kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen." Sie sind auch eine wesentliche Basis (mit hunderten Gerichtsentscheiden und Präzedenzfällen) für Feststellungsklagen auf Anstellung beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG), also wesentliches Rüstzeug für jemanden, der seine "Scheinselbstständigkeit" aufgeben will. Allerdings stützt sich auch die schwammige Formulierung "freier Dienstnehmer" auf den Begriff Dienstvertrag, der hier allerdings "Arbeitsvertrag als unselbstständig Erwerbstätiger" bedeutet.

§§ 1159, 1159a, 1159b ABGB: Kündigungsfrist für "Freien Dienstvertrag" vierzehn Tage, bei höherwertigen Tätigkeiten bis vier Wochen

 

§§ 1162a, 1162b, 1162c ABGB: vorzeitiger Austritt ohne wichtigen Grund löst bei "Freien Dienstverträgen" Schadenersatzansprüche aus

GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz)

 

§ 18 GSVG Neue Selbständige müssen sich binnen eines Monats selbst melden, wenn bei ihnen die Voraussetzungen der Pflichtversicherung vorliegen und wenn wesentliche Änderungen - das Versicherungsverhältnis betreffend - eintreten (Achtung "Strafzuschlag von 9,3 Prozent"!)

 

AZG (Arbeitszeitgesetz)

 

§ 19d AZG: Regelungen für Teilzeitarbeit sind darin formuliert.

Sonstiges

Seit 1. März 2002 gilt außerdem ein Kollektivvertrag für "LeiharbeiterInnen", der die arbeitsrechtlichen Ansprüche im gesamten Bundesgebiet regelt. Angestellte, die nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz beschäftigt sind, hatten schon vorher einen Kollektivvertrag .

Rechtliche Bestimmungen in der EU

Die Flexibilisierung auf dem Arbeitsmarkt findet nicht nur in Österreich, sondern international statt, die österreichischen Bedingungen verschärfen sich natürlich im Rahmen der Europäischen Union. Die EU hat allerdings im arbeitsrechtlichen Bereich eine Reihe von Richtlinien, die auch für die atypischen Beschäftigungsformen Anwendung finden können. Sozialrechtlich hat die EU zwangsläufig wenig Kompetenz, da sind insbesondere die nationalen Bestimmungen von besonderer Bedeutung. Es gibt vage EU-Richtlinien für diese Bereiche, die auf einer europäischen SozialpartnerInnen-Vereinbarung beruhen.

Befristete Beschäftigungen: arbeits- und sozialrechtlich gleichgestellt, Ausnahme Kündigungsbestimmungen im Falle der Schwangerschaft (§ 10 a MSchG): der Ablauf der Befristung wird von der Meldung der Schwangerschaft bis zum Beginn des Beschäftigungsverbots gehemmt.

 

Teilzeit:  Sofern Teilzeitbeschäftigte innerhalb eines normalen Arbeitsverhältnisses arbeiten, sind sie arbeits- und sozialrechtlich Vollzeitkräften grundsätzlich gleichzustellen.

 

Telearbeit:  Für TelearbeitnehmerInnen gibt es eine allgemeine Vereinbarung auf europäischer Ebene, die durch die "Sozial"partner ausverhandelt wurde. Diese Vereinbarung wird nicht in Form einer Richtlinie unmittelbar wirksam, sondern bei dieser Vereinbarung haben sich die SozialpartnerInnen verpflichtet, diese Bestimmungen national z. B. in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen etc. umzusetzen.

 

5.Zahlen der atypisch Beschäftigten:

Die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten wird in der Sozialversicherung leider nicht erfasst, die Zahlen basieren vor allem auf Mikrozensuserhebungen bzw. der jährlich stattfindenden Arbeitskräfteerhebung der EU im Rahmen des Mikrozensus. Diese Angaben überlappen einander allerdings auch mit den Zahlen über geringfügig Beschäftigte.

 

Nach der Arbeitskräfteerhebung 2000 (als erwerbstätig gelten dabei all jene Personen, die in der Referenzwoche mindestens eine Stunde gegen Entgelt oder Sachleistung gearbeitet haben oder vorübergehend nicht an ihrem Arbeitsplatz waren) waren insgesamt 626.110 Personen teilzeitbeschäftigt, das waren 17 Prozent der Erwerbstätigen (33 Prozent der erwerbstätigen Frauen). Nach der Mikrozensuserhebung 2001 waren es 751.000 ArbeitnehmerInnen, die unter 35 Stunden wöchentlich beschäftigt waren.

116.676 befristete Beschäftigungsverhältnisse gab es nach der Mikrozensuserhebung 1999, nach der Arbeitskräfteerhebung 2000 waren 8,4 Prozent der Frauen und 7,6 Prozent der Männer befristet beschäftigt, allerdings wurden Ausbildungsverhältnisse (also alle Lehrlinge) mitgerechnet.

 

Geringfügig Beschäftigte

 

Geringfügig Beschäftigte

Frauen

Männer

insgesamt

Apr 02

151.521

60.949

212.470

Mai 02

153.274

61.571

214.845

 

"Freie DienstnehmerInnen"

 

Freie DienstnehmerInnen

Frauen

Männer

insgesamt

Apr 02

12.200

12.743

24.943

Mai 02

12.501

13.230

25.731

 

"Neue Selbständige"

 

Zu berücksichtigen ist, dass die Zahl zu niedrig ist, da Sozialversicherungspflicht erst bei Überschreiten der Beitragsgrundlage von 6.453,36 Euro eintritt – und viele neue Selbständige unter dieser Grenze bleiben.

 

neue Selbständige

Frauen

Männer

insgesamt

4. Quartal 2001

8.856

14.095

22.951

1. Quartal 2002

9.301

14.809

24.120

 

6.Frauen und atypische Beschäftigungsverhältnisse

Atypische und prekäre Beschäftigungsverhältnisse nehmen bei Frauen nicht zuletzt wegen der Häufung aufgrund von geringfügigen und Teilzeitbeschäftigungen zu, während die Zahl der Vollzeitbeschäftigungsverhältnisse gesunken ist. Besonders stark war die Dynamik in den fünf Jahren zwischen 1994 und 1999: Während die Zahl der weiblichen Teilzeitbeschäftigten um 106.000 stieg, sank die Zahl der vollzeitbeschäftigten Frauen um 42.000. Bei den Männern stand hingegen einer geringen Zunahme von Teilzeitbeschäftigung eine leichte Abnahme der Vollzeitbeschäftigung gegenüber (+ 6.000/- 9.000).

In blanken Zahlen bedeutet dies:

Der Anteil der teilzeitbeschäftigten Frauen liegt bei etwa 33 Prozent der gesamten Frauen-Erwerbstätigkeit. Nach der Mikrozensuserhebung 2001 waren von 751.000 ArbeitnehmerInnen, die unter 35 Stunden wöchentlich beschäftigt waren, 510.000 Frauen (also zwei Drittel).

8,4 Prozent der Frauen sind befristet beschäftigt (7,6 Prozent der Männer).
Der Frauen-Anteil an den geringfügig Beschäftigten liegt bei etwa 71 Prozent (4,8 Prozent der gesamten Beschäftigten sind geringfügig beschäftigt.)

Der Frauen-Anteil an den "freien Dienstnehmern" beträgt 48,6 Prozent, der Frauen-Anteil an den "Neuen Selbstständigen"  38,6 Prozent.

Das spezifische Frauenproblem der prekären und atypischen Arbeitsverhältnisse besteht natürlich darin, dass niedrigeres oder gar kein Arbeitslosenentgelt eben auch keine Existenzsicherung bedeutet.

Außer der Tatsache, dass es keine Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) gibt, besteht auch kein Recht auf "Pflegeurlaub" bei Erkrankung der Kinder, keine bezahlte Dienstfreistellung für Amtswege und dergleichen und natürlich kein Krankengeld, was natürlich nicht nur sozial ungerecht, sondern gesundheitsgefährdend ist.

Im Regelfall besteht eine geringe Bemessungsgrundlage für Pensionen und eine geringere Anzahl von Versicherungsmonaten, denn die optionale Selbstversicherung ist in den überwiegenden Fällen natürlich nicht aufzubringen, zusätzliche Armut im Alter ist daher vorhersehbar.

Auf Grund der geringen Eingebundenheit in den Betrieb leiden bei Teilzeitarbeit die Karrierechancen, bei geringfügiger Beschäftigung oder Scheinselbstständigkeit finden sie erst gar nicht statt.

Ein typisches Beispiel, bei dem die Problematik in Zusammenhang mit prekärer und atypischer Beschäftigung wie im Brennglas zu erkennen ist, ist der gesamte Bereich des Handels mit einem ca. achtzigprozentigen Frauenanteil: Die Teilzeit-Quote liegt bei 60 Prozent, Arbeit auf Abruf ist an der Tagesordnung, kapazitätsorientierte Arbeitszeit (KAPOVAZ) durch täglich wechselnde und oft mehrmals wöchentlich umgestellte Dienstpläne usw.

Nicht selten werden Frauen, die nach einigen Jahren Abwesenheit vom Arbeitsmarkt wieder in den Beruf einsteigen möchten, oft nur "freie Dienst- oder Werkverträge" angeboten, oft sogar von jenen Firmen, in denen diese Frauen davor gearbeitet haben. In Beratungen der GPA gab es sogar Frauen um die 50, die seit längerem arbeitslos waren und nur mehr derartige Verträge angeboten erhalten.

 

*) Dr. Petra Stöckl ist KPÖ-Frauenvorsitzende/

Mag. Helmuth Fellner ist AK-Rat des GLB in Wien


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