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10 SCHRITTE
ZUR ARBEITNEHMERVERANLAGUNG
Die Arbeitnehmerveranlagung ist der frühere Jahresausgleich. Diese kann jede/r ArbeitnehmerIn beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt beantragen. So hat man die Möglichkeit, für das abgelaufene Kalenderjahr Frei- und Absetzbeträge sowie eine eventuelle Negativsteuer geltend zu machen.
Man hat fünf Jahre Zeit, die Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen (d.h. für das Kalenderjahr 1999 ist der letzte Abgabetermin der 31.12.2004).
Alles, was man dazu braucht, ist das Formular L1 (erhält man bei jedem Finanzamt bzw. kann man es unter
www.akwien.at kostenlos downloaden) und die „10 Schritte zur Arbeitnehmerveranlagung“ der AK.
Die Arbeitnehmerveranlagung kann man immer machen, nicht nur, wenn man
- Sonderausgaben
- Werbungskosten und
- außergewöhnliche Belastungen
abzuschreiben hat,
sondern auch, wenn man
- AlleinverdienerIn oder
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AlleinerzieherIn ist oder
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für Kinder Unterhalt leisten muss oder
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so wenig verdient hat, dass man keine Lohnsteuer bezahlt hat (z.B. Lehrlinge, Teilzeitbeschäftigte) oder
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schwankende Bezüge hatte (Wechsel Teilzeit auf Vollzeit oder umgekehrt) oder
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während des Jahres in Pension gegangen ist bzw. zu arbeiten begonnen hat oder
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Ferialpraktikant war.
Benötigt man genauere Informationen, so erhält man die AK-Broschüre Steuer sparen unter Tel: 01/501 65-401 bzw. kann man sie gratis downloaden unter
www.akwien.at
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