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Sozialversicherungs-
Änderungsgesetz 2003
Im Dezember wurden im Nationalrat wesentliche Änderungen im Sozialversicherungsrecht beschlossen. Im Folgenden werden einige Schwerpunkte der 61. Novelle zum ASVG dargestellt.
Abschlag von der Rezeptgebühr:
Der Hauptverband wird verpflichtet, Richtlinien zu erlassen, die für bestimmte Gruppen von Heilmitteln einen Abschlag von der Rezeptgebühr festsetzen. Dadurch soll z.B. für Generika (wirkstoffgleiche Nachfolgeprodukte) eine niedrigere Rezeptgebühr gelten.
Ambulanzgebühr:
Nachdem die „Ambulanzgebühr“ bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 ab 1.4.2003 abgeschafft wurde, wird jetzt Folgendes geregelt:
Noch offene Beträge aus der Zeit vor dem 1.4.2003 sind nicht mehr einzuheben; Anträge auf Rückzahlung von bereits geleisteten Beiträgen können nur noch bis 30.6.2004 gestellt werden.
Schaffung eines Anspruchs auf Invaliditätspension bei originärer Invalidität:
Durch eine neue Bestimmung soll auch Menschen, die bei Eintritt in die Erwerbstätigkeit aufgrund ihrer starken gesundheitlichen Einschränkungen „arbeitsunfähig“ waren, aber dennoch lange Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, im Fall einer weiteren Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ein Pensionsanspruch ermöglicht werden.
Es müssen mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachgewiesen werden.
Feststellung von Versicherungszeiten:
Bisher konnten Versicherte frühestens zwei Jahre vor dem Anfallsalter für eine vorzeitige Alterspension die Feststellung der Versicherungszeiten beantragen. Das wird nun ohne Altersgrenze ermöglicht.
(Aus: infas 1/2004)
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