EU-Rechte und Freiheiten: Kein Überraschungspaket

Mit Pathos feierten Medien und PolitikerInnen Ende des Jahres 2000 die Beschlussfassung einer EU-Charta über die Grundrechte. Beim näheren Hinsehen herrscht jedoch kritische Distanz vor, denn allzuviele Kompromisse hinterlassen allseitige Enttäuschung. Aber man ist sich einig in der EU: Die Charta ist die Vorstufe einer Verfassung, also festgeschriebenen Rechts, dem alle anderen Rechtsnormen der einzelnen Staaten untergeordnet bleiben. Nun fragen sich die Lohnabhängigen und die Gewerkschaften mit Recht: Was haben wir davon? Hubert SCHMIEDBAUER Machte sich auf die Suche nach Antworten.

Die Vereinten Nationen verabschiedeten 1948 die Menschenrechtsdeklaration als eine Art Wunschliste und 1950 haben die Mitgliedsstaaten des Europarats (außer Frankreich) die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) unterzeichnet, die im Unterschied zur UNO-Erklärung auch Rechtsnormen und die dafür nötigen Instrumente (Gerichte usw.) vorsieht. Sie enthält die sogenannten "angeborenen" Grund- und Freiheitsrechte (Recht auf Leben, persönliche Freiheit, Meinungsfreiheit, Verbot der Folter, das Recht auf gewisse Normen bei Gerichtsverfahren usw.). 1964 wurden die EMRK in die österreichische Verfassung übernommen.

Seit 1961 gibt es als Ergänzung zur EMRK die Europäische Sozialcharta, in der bisher nicht erwähnte Grundrechte und Freiheiten angesprochen werden: Recht auf Arbeit, auf Gesundheitsschutz, auf soziale und ökonomische Sicherheit, Rechte von Müttern und Kindern. Abgesehen davon, dass diese Sozialrechte erst nachgetragen werden mussten, ist die Sozialcharta auch nicht rechtsverbindlich und faktisch nur ein Empfehlungsschreiben. Eine Sozialcharta der EU 1989 änderte nichts an der Unverbindlichkeit. Und wer in der EU-Grundrechtscharta 2000 etwas Handfesteres sucht, wird nichts finden. Wäre der Wille dafür vorhanden gewesen, stünden in den bisherigen EU-Vertragswerken längst einklagbare Direktiven, wie sie von der EU-Administration auf anderen Gebieten bereits erlassen wurden (man denke an die Tiertransportdirektive, mit der das bessere österreichische Recht weggewischt wurde). In den neunziger Jahren flossen in die Verträge von Maastricht und Amsterdam einige neue Rechte ein, müssen aber in den einzelnen Ländern erst durchgesetzt werden.

In Kämpfen durchgesetzt

Es könnte die Frage kommen, warum es überhaupt solche Grundrechtskataloge gibt und wie sie entstanden sind. Im Gegensatz zur Schwärmerei von "angeborenen" Rechten sind reale Menschenrechte immer aus den jeweiligen gesellschaftlichen Bedingungen hervorgegangen und neue Normen haben sich stets in langen, oft blutigen Auseinandersetzungen durchgesetzt. So auch die Grundlagen unseres heutigen Rechtssystems in den bürgerlichen Revolutionen des 18. und 19. Jahrhunderts, z.B. 1793 in der "Deklaration der Rechte des Menschen und des Bürgers" im Kampf des aufsteigenden Bürgertums gegen die Feudalherrschaft. Es war der Durchbruch zu einer Gesellschaft, in der sich die kapitalistische Wirtschaftsform entfalten konnte. Dazu waren gewisse Freiheiten und Rechte notwendig, vor allem zum Schutz des Privatkapitals und seines Rechts auf Profit aus der Nutzung von Arbeitskraft. Diese bürgerlichen Rechte sind noch immer Basis allen Rechts - und darum gibt es auch keine einklagbaren sozialen Rechte oder ein Recht auf Arbeit gegenüber der Gesamtgesellschaft.

Weil die kapitalistische Gesellschaft eine Klassengesellschaft ist, sind Rechte und Freiheiten weitgehend mit Kapitalbesitz bzw. Verfügung über Privilegierteneinkommen verbunden und damit Rechte für eine kleine Minderheit Besitzender und Privilegierter. Die Rechte und Freiheiten der Nichtbesitzenden schiebt man in den rechtsungebundenen Raum ab - in die Sozialcharta usw. Ein paar Beispiele aus der EU-Grundrechtscharta sollen die Praxis erkennbar machen.

Für die Katz' oder für den Hugo?

Der Artikel 15 sollte eigentlich das Recht auf Arbeit enthalten, als grundsätzlichen Anspruch der Menschen innerhalb der Gesamtgesellschaft, nicht zuletzt ist es eine Voraussetzung für das Recht auf Leben und alle weiteren Grundrechte. Daraus wurde ein "Recht zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben". (Wäre diese Charta einklagbar, könnten z.B. die LehrerInnen einer gewissen Liesl Gehrer den Prozess machen ...) Im Absatz 2 ist das Recht der UnionsbürgerInnen festgehalten, in jedem Mitgliedsstaat Arbeit zu suchen und sich niederzulassen. Ja, wenn er das Geld dafür (Wohnungssuche!) nicht hat, muss er halt daheim bleiben.

Die Artikel 16 und 17 sichern die unternehmerischen Freiheiten ab. Der Begriff "rechtmäßig erworbenes Eigentum", das genutzt und vererbt werden kann, enthält keinerlei Wertung, denn es ist im kapitalistischen Staat rechtmäßig, Eigentum durch Ausbeutung von Arbeitskraft, durch Spekulation, Übervorteilung und Schädigung anderer zu erwerben. Es ist "rechtmäßig", aus der gesellschaftlichen Wertschöpfung Verzinsungen von 20, 30, 40 Prozent an sich zu raffen, mit Grundstücken zu wuchern und gemeinsam erarbeitetes Kapital quer über den Globus zu verschieben. "Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden", und wenn, dann nur gegen "angemessene Entschädigung". Und wer gibt was drauf, wenn es abschließend heißt: "Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist."

Im Artikel 12 ist das "Recht jeder Person ..., Gewerkschaften zu gründen ..." enthalten. Wie sollen sich in Zukunft Gewerkschaften gegen "Gelbe" und andere Falschspieler wehren, wenn es deren Grundrecht ist? Das Kapitel 4 titelt sich "Solidarität" und beginnt mit dem Artikel 27: "Recht auf Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Unternehmen." Hierzu gibt es ja schon eine EU-Direktive, mit der die Einrichtung von "Europabetriebsräten" ermöglicht wird. Aber halt nur Meinungsaustausch ... Immerhin enthält der Artikel 28, der das "Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen" formuliert, das Recht, "bei Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen". Da im deutschen Text dieser Artikel aus einem langen Satz besteht, ergibt sich eine kuriose Schlussfolgerung: Auch die ArbeitgeberInnen und ihre Organisationen haben das Recht, kollektive Maßnahmen einschließlich Streiks zu ergreifen ... Oder war das Absicht? Obīs für die Katzī ist oder für den Hugo - der Artikel 30 gewährt "Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung". Unser Recht unterscheidet zwischen Entlassung und Kündigung. Der Schutz vor "ungerechtfertigter" Entlassung besteht, nicht aber der Schutz vor "ungerechtfertigter" Kündigung. Es wird auch die Charta nichts daran ändern, dass Unternehmen ihre lieben MitarbeiterInnen heuern und feuern, wie es in ihren Augen "gerechtfertigt" ist.

Artikel 11: " ... Recht auf freie Meinungsäußerung ... und die Freiheit, Informationen und Ideen ... zu empfangen und weiterzugeben." Diese Rechte und Freiheiten kann nur nutzen, wer über die entsprechenden Mittel verfügt. Riesige Medienkonzerne beherrschen die Auswahl und Weitergabe (und die Unterdrückung) von Meinungen. Im Entwurf zum 2. Absatz dieses Artikels hieß es: "Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden gewährleistet." Das fand Widerstand (bei wem wohl?) und als Kompromiss werden sie nun nur mehr "geachtet". Der feine Unterschied sichert das Monopol der Meinungsbildung.

Aktionsfeld für Gewerkschaften ...

Interessant für die Entwicklung gewerkschaftlicher Aktionen zur Durchsetzung sind die Inhalte einiger Artikel, wenn sie im Sinne der Lohnabhängigen ausgelegt werden: Der Artikel 31 enthält das Recht auf "gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen" sowie "das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub". Es steht nichts drinnen, dass die Unternehmer und Regierungen bestehende Rechte verschlechtern dürfen - jeglicher Widerstand wäre also berechtigt!

Ähnliches gilt für die Aufzählung sozialer Sicherheiten einschließlich "hohes Gesundheitsniveau" in den Artikeln 34 und 35. Dort steht ein Hintertürl offen: "...nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten." Wer sagt, dass nicht die Gewerkschaften dieses Türl weit aufmachen und dafür sorgen müssen, dass sich die "Gepflogenheiten" im Interesse der Lohnabhängigen ändern? Sonst tutīs nämlich die andere Seite im Interesse des Kapitals ...

Noch einmal: Vorerst sind die Inhalte dieser Charta nur Empfehlungen, nicht geltendes Recht. Das wird im Artikel 51 nochmals betont, der auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (Zuständigkeiten der Staaten und deren Organe) verweist. "Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten ... Diese Charta begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft und für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben."

"Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein", beginnt der Artikel 52. Das liest sich wie eine Öffnungsklausel für Gesetzesänderungen je nach politischen und ökonomischen Machtverhältnissen. Danach "dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen ... entsprechen". Aber damit auf Seiten der Gewerkschaften und anderer Organisationsformen der Arbeitenden kein Missverständnis entsteht, legt der Schlußartikel 54 fest, dass keine Bestimmung der Charta so ausgelegt werden dürfe, dass Handlungen vorgenommen würden, "die in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist." Das Kapital mag ruhig sein.

... oder EU-Zwangsjacke?

Die kritische Auseinandersetzung mit der Charta soll nicht den Eindruck erwecken, solche Erklärungen, Empfehlungen oder Rechtsnormen seien überflüssig. Jede Verfassung enthält natürlich viel Gutes - wäre doch sonst der von den Völkern opferreich geführte Kampf um politische Rechte, um Wahlrecht für alle, um menschliche Arbeitsbedingungen, den Anteil an der Produktivität in Form von kürzeren Arbeitszeiten, um Sicherheit für die Kinder, das Bildungsrecht der Jugend, um einen würdigen Lebensabend doch vergebens gewesen.

Viele "neue" Menschenrechte wurden durchgesetzt. Werden sie neuerlich festgeschrieben, um so besser. Andere Rechte finden sich nur unter Hinweis auf "nationales Recht" usw., vor allem aber fehlen gerade bei den elementaren Interessen der ArbeiterInnen, Angestellten, der zunehmend in Dienstleistungen Beschäftigten - Recht auf Arbeit, soziale Sicherheit - einklagbare Menschenrechte. Damit wäre nämlich die Verteilung der gemeinsam geschaffenen Werte einklagbar. Diese Verteilung wird seit Jahren zu ungunsten der Lohnabhängigen, zum Vorteil des Kapitals verschoben.

Alle gegenwärtigen und zukünftigen Fortschritte in den Menschenrechten und ihrer Erfüllung sind also ebenso von kämpferischen Aktivitäten abhängig wie die bisherigen. Der Kampf der Gewerkschaften gegen die Festschreibung von Rechten und Freiheiten des Kapitals, die bisher zumindest angreifbar waren, ist daher eine aktuelle Aufgabe. Die Kapitalvertreter sind aber in der EU erfolgreicher als die Gewerkschaften, weil die meisten PolitikerInnen kapitalistisch denken und handeln. Die politische und vor allem die gewerkschaftliche Linke wird sich recht auffällig darum zu kümmern haben, damit die Gewichtungen wieder in ein besseres Lot rücken. Sonst wird die für 2004 angestrebte rechtsverbindliche EU-Verfassung zu einer Zwangsjacke für die Lohnabhängigen und ihre Interessenvertretungen.


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