Ausweitung von Beteiligungsrechten

für ArbeitnehmerInnen in der EU

Erfahrungen mit der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22.9.1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen.

Von Josef SCHMEE.

Den Arbeitnehmern wird immer mehr abverlangt: Sie sollen motiviert, engagiert und kundenorientiert arbeiten, um die Wettbewerbsfähigkeit ihres Unternehmens zu stärken und, wenn sie viel Glück haben, können sie damit ihren eigenen Arbeitsplatz sichern. So ist es landauf, landab zu vernehmen. Doch wie soll das funktionieren, wenn im Zeitalter der zunehmenden Internationalisierung der Wirtschaft und der Entwicklung zur Wissens- und Dienstleistungsgesellschaft den Arbeitern und Angestellten Mitsprache und Mitbestimmung über ihre ureigensten Angelegenheiten verwehrt wird? Noch immer hört die Demokratie zu oft am Werkstor auf. Mehr und gesetzlich gesicherte betriebliche Mitbestimmung sowie Unternehmensmitbestimmung sind erforderlich, wenn die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts – ohne große Dellen für die Beschäftigten - bewältigt werden sollen.

Auch wenn es schon ein etwas abgelutschtes Argument der Arbeitnehmerseite ist, so soll es auch hier nochmals verwendet werden: Die EU braucht dringend eine soziale Dimension! Um dieses Ziel jedoch erreichen zu können, sind auf europäischer Ebene gesetzliche Vorschriften für die Information, Konsultation und Mitbestimmung der Arbeitnehmer erforderlich. Ergänzend dazu müssen von den Sozialpartnern im Rahmen des sozialen Dialogs trotz Komplexität der Frage und der unterschiedlichen Ansätze gemeinsame Regelungen für die Beteiligung und Mitwirkung von Arbeitnehmern vereinbart werden. Auf einer Tagung "Zukunft der Mitbestimmung – Mehr Demokratie wahren!" im April 2000 in Hamburg haben die fünf Gewerkschaften DAG, DPG, HBV, IG Medien und die ÖTV, die sich nun zur gemeinsamen Dienstleistungsgewerkschaft ver.di zusammengeschlossen haben ihre Forderungen und Argumente ausgetauscht. In einem eigenen workshop wurden sowohl die bisherigen Erfahrungen als auch die Perspektiven der europäischen Mitbestimmung aufgezeigt und bewertet; die europäische Betriebsratsrichtlinie stand dabei im Mittelpunkt.

Ende 1999 bestanden ca. 600 Vereinbarungen zur Einrichtung europäischer Betriebsräte und Verhandlungen über die Gründung weiterer sind in die Wege geleitet. Der EGB (Europäische Gewerkschaftsbund) fordert das Recht der europäischen Betriebsräte auf Unterrichtung und Anhörung zu stärken, den Arbeitnehmervertretern in europäischen Betriebsräten verbesserte Arbeitsmöglichkeiten zu geben und auch in der Richtlinie die Rolle anzuerkennen, die europäische Gewerkschaftsverbände in der Praxis schon längst für die Einrichtung und die Arbeit europäischer Betriebsräte haben.

Die Richtlinie muss klarstellen, dass Unterrichtung rechtzeitig, umfassend und fortlaufend stattfindet. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Arbeitnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen einer vorgeschlagenen Maßnahme ermöglichen und die Vorbereitung von Anhörungen durch die zentrale Unternehmensleitung oder eine andere angemessenere Leitungsebene gestatten. Ferner muss die Überprüfung dem EBR das Recht geben, innerhalb einer angemessenen Frist eine Stellungnahme abzugeben und von der zentralen Unternehmensleitung zu dieser Stellungnahme angehört zu werden. Weiters fordert der EGB, dass die Mitglieder des europäischen Betriebsrates das Recht auf vor- und nachbereitende Besprechungen bekommen, sowie das Recht auf Bildung, das Recht auf Freistellung, auf Lohn- und Gehaltsfortzahlung, das Recht, sich untereinander mindestens einmal jährlich zu treffen, um miteinander kommunizieren zu können. Wichtig ist es weiters auch, dass sich der europäische Betriebsrat (EB) durch Sachverständige ihrer Wahl unterstützen lassen kann. Diesen muss weiters das Recht eingeräumt werden, auch an Unterrichtungs- und Anhörungssitzungen mit der Unternehmensleitung teilnehmen zu können. In mehr als drei Viertel aller Verhandlungen über europäische Betriebsräte haben Europäische Gewerkschaftsverbände (EGV) eine koordinierende Rolle gespielt. So muss ein Vertreter des entsprechenden Gewerkschaftsverbandes auch das Recht bekommen, an den Verhandlungen und den Sitzungen des EBR teilnehmen zu können.

Die Richtlinie gibt dem Besonderen Verhandlungsgremium (BVG) - wie eingangs schon erwähnt - das Recht, sich bei den Verhandlungen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen zu lassen. Dieses Recht des BVG ist jedoch häufig missbraucht worden. Es ist daher unmissverständlich klarzustellen, dass die das BVG unterstützenden Sachverständigen an den Verhandlungen mit der Unternehmensleitung teilnehmen. Darüber hinaus benötigen die Mitglieder des BVG das Recht auf Vor- und Nachbesprechungen vor und nach den jeweiligen Verhandlungsrunden mit der zentralen Unternehmensleitung. Darüber hinaus sollte die Verhandlungsdauer auf maximal ein Jahr verkürzt werden.

Seit der Realisierung des europäischen Binnenmarktes operieren auch kleine Unternehmen, die weniger als 1.000 Beschäftigte haben, gemeinschaftsweit. Mit zunehmender Unternehmensaufspaltung und Outsourcing werden "kleinere" transnationale Unternehmen bedeutender, das heißt der Schwellenwert muss auf 500 Beschäftigte gesenkt werden, wobei für die Definition des gemeinschaftsweit tätigen Unternehmens und der gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe die gleichen Schwellenwerte anzusetzen sind.

Viele europaweit agierende Unternehmen und Unternehmensgruppen haben Betriebe bzw. Unternehmen in mittel- und osteuropäischen Staaten oder anderen Ländern außerhalb der EU. Es ist daher von Bedeutung, dass grenzüberschreitende Unterrichtung und Anhörung auch solchen Arbeitnehmern zur Verfügung steht, die in solchen Betrieben bzw. Unternehmen beschäftigt sind. Dies wäre auch ein richtiger Schritt in Richtung osteuropäische Erweiterung der EU, deren Problemlagen von der Kommission jedoch noch nicht so richtig erfasst werden. Wie auch immer. Ob in Zukunft die Arbeitnehmer in Europa mit mehr Mitbestimmungsrechten ausgestattet sein werden, ist nicht so sehr eine Frage der Masse (Stichwort: Gründung von ver.di), sondern zuallererst eine der handelnden Personen bei den Gewerkschaften. Es wird sich in Zukunft bald zeigen, ob die neue, weltweit größte Teilgewerkschaft ihren Namen verdient oder ob die handelnden Personen selbst das Problem für die nächsten Jahre sind. Auf jeden Fall wäre es fatal, wenn Richtungskämpfe ausbrechen würden, die dann den Einigungsprozess der europäischen Gewerkschaftsbewegung weit zurückwerfen würden. Gefragt sind daher agierende Personen auf der europäischen und nationalen Gewerkschaftsseite, die endlich das kapitalistische System als das begreifen was es ist, nämlich ein menschenverachtendes System mit all seinen negativen Konsequenzen für die arbeitenden Menschen.

Literatur: Konitzer,Ursula/Schmidt, Jutta/Stein, Marita/Werneke, Frank/Timmerman, Rüdiger (Hrsg.): Zukunft der Mitbestimmung. Für eine gewerkschaftliche Offensive. VSA-Verlag, Hamburg 2000.

 


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