
OGH und Abfertigung
Kommentar von Helmuth Fellner. Hinter dem Kürzel 9 ObA 268/00b verbirgt sich ein für alle Arbeitnehmer ganz wichtiger Entscheid des Obersten Gerichtshofes (OGH): Eine Arbeitnehmerin war durch zwei Perioden hindurch beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Obwohl elf Tage Unterbrechung zwischen den beiden Beschäftigungsverhältnissen lag, wurden vom OGH beide Beschäftigungsverhältnisse als ein gemeinsames anerkannt. Damit stehen der Frau 6 Monatsentgelte Abfertigung statt nur 3 zu. Und dieses Urteil hat als OGH-Urteil Auswirkung auf künftige arbeitsrechtliche Entscheidungen. Im Detail sieht das so aus: Die Frau war vom 12. Juni 1984 bis zum 28. Februar 1993 als Angestellte beschäftigt, da sie diesen Arbeitsvertrag selbst kündigte, erhielt sie die Abfertigung in der Höhe von 3 Monatsentgelten nicht. Am 11. März 1993 wurde sie vom Rechtsnachfolger ihres Arbeitgebers wieder angestellt, dieses zweite Arbeitsverhältnis endete mit einer Kündigung durch den Arbeitgeber, der Arbeitnehmerin wurde eine (dem zweiten Arbeitverhältnis entsprechende) Abfertigung in der Höhe von drei Monatsentgelten ausbezahlt. Sie klagte vor dem Landesgericht Innsbruck auf Abfertigung in der Höhe von sechs Monatsentgelten. Der Erfolg der Klage hängt in so einem Fall davon ab, ob nach dem Angestelltengesetz (§23 Abs 1 Satz 3) das erste Dienstverhältnis ein "unmittelbar vorausgegangenes" zu werten sei. Laut OGH ist es "bei unmittelbarer Aufeinanderfolge der Arbeitsverhältnisse ... unerheblich, aus welchen Gründen das vorangegangene Arbeitsverhältnis beendet wurde – selbst die Beendigung ... durch Entlassung schadet nicht - ", weil durch den Neuabschluss eines Arbeitsverhältnisses auch jene Situation bereinigt wird, in der bisher Abfertigungsansprüche versagt wurden. War es bisher allerdings so, dass es sich um ein direkt anschließendes Arbeitsverhältnis handeln musste, damit eine Abfertigung in der Höhe des Anspruchs der gesamten Arbeitsdauer auszuzahlen war, so heißt es im neuen Erkenntnis: "Es schadet nicht, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Areitsverhältnisses liegt, wenn zugleich die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse deuten." Da OGH-Urteile in die so genannte "ständige Rechtssprechung" miteinzubeziehen sind, haben sie auch Fernwirkung auf künftige Prozesse. Vor allem der letzte Nebensatz des OGH-Erkenntnisses könnte schon bald diese Fernwirkung erzielen. Die derzeitige Regierung bastelt ja an einer Neuregelung der Abfertigung. Die Anspruchsberechtigung, ob ab dem ersten Tag oder erst nach einem Jahr, ist allerdings noch umstritten, aber mit ziemlicher Sicherheit wird der Passus bleiben, wonach bei Selbstkündigung, bei Entlassung oder bei Auslauf eines kürzer als auf ein Jahr befristeten Arbeitsverhältnisses keine Abfertigung zusteht. Das jetzige OGH-Urteil kann in diesem Sinn Fernwirkung vor allem für Saisonarbeiter in der Tourismus-Branche haben, denn deren mehrfach hintereinander befristete Saisonarbeit kann ja auf jeden Fall als "sachlich zusammengehörig" gewertet werden. Das Urteil kann aber auch Bedeutung bekommen in all jenen Bereichen (z.B. im Bereich der Baubranche), in denen Arbeitnehmer gezwungen werden, von sich aus zu kündigen, um dann in einem "neu begründeten Arbeitsverhältnis" weiter beschäftigt zu werden. Wichtig ist auch, dass sich das Urteil auch auf den Fall einer Rechtsnachfolge des Arbeitgebers erstreckt. Denn nicht selten werden vor einer rechtlichen Neuübernahme eines Unternehmens die Arbeitnehmer dazu gebracht, ihren Arbeitsvertrag mit ihrer Unterschrift zu kündigen, um überhaupt in die "neue" Firma übernommen zu werden. So wurde oftmals eine neue Rechtskonstruktion eines Unternehmens gewählt, um auf diese Weise auch Abfertigungsansprüche einzusparen. Auf das OGH-Urteil kann man sich nun bei Beschreitung des Klagswegs stützen (unterstützt wird man dabei von der Rechtsabteilung seiner Gewerkschaft, sollte man kein ÖGB-Mitglied sein, so hat man Rechtsvertretungsanspruch durch die Arbeiterkammer). Die Nummer 9 ObA 268/00b wird man sich merken müssen !